Satzung | ||||||||||
der Frauen-Union der CDU | ||||||||||
Kreisverband Delmenhorst | ||||||||||
§ 1 | ||||||||||
Name und Sitz | ||||||||||
1. | Die Frauen-Union der CDU-Kreisverband Delmenhorst ist der Zusammenschluss | |||||||||
der weiblichen Mitglieder des CDU-Kreisverbandes Delmenhorst | ||||||||||
2. | Die Frauen-Union führt den Namen: | |||||||||
Frauen-Union der CDU Kreisverband Delmenhorst | ||||||||||
3. | Sie hat ihren Sitz am Sitz der Kreisgeschäftsstelle des CDU-Kreisverbandes | |||||||||
Delmenhorst | ||||||||||
§2 | ||||||||||
Ziele und Aufgaben | ||||||||||
Die Frauen-Union der CDU Kreisverband Delmenhorst hat die Ziele und Aufgaben: | ||||||||||
a) | zu politischen Fragen Stellung zu nehmen und zur Willensbildung der | |||||||||
Partei beizutragen. | ||||||||||
b) | das Gedankengut der CDU zu vertreten und zu verbreiten, | |||||||||
c) | die sich insbesondere aus den Lebensbereichen der Frauen ergebenden | |||||||||
politischen Anliegen in der Partei und gegenüber politischen | ||||||||||
Entscheidungen zu vertreten, | ||||||||||
d) | die Frauen zu aktiver Mitarbeit in der Partei zu motivieren, | |||||||||
e) | die berechtigten Ansprüche der Frauen auf angemessene Vertretung in | |||||||||
den Organen der Partei und den kommunalen Selbstverwaltungsorganen | ||||||||||
in Niedersachsen und in den Parlamenten durchzusetzen, | ||||||||||
f) | die Arbeit der Frauen in der CDU in Niedersachsen, im Landesverband | |||||||||
Oldenburg, sowie in den Stadt- und Gemeindeverbänden des | ||||||||||
Kreisverbandes Delmenhorst zu unterstützen, | ||||||||||
g) | die politische Bildung von Frauen zu fördern und deren Schulung zu | |||||||||
planen, zu organisieren und durchzuführen. | ||||||||||
§3 | ||||||||||
Mitgliedschaft | ||||||||||
1. | Die Mitgliedschaft in der Frauen-Union wird mit der Mitgliedschaft in der CDU | |||||||||
erworben, es sei denn, dass das weibliche Mitglied ausdrücklich erklärt, nicht | ||||||||||
Mitglied der Frauen-Union werden zu wollen. | ||||||||||
2. | Mitglied kann auch jede Frau ab 16 Jahren werden, die sich zu den Grundsätzen | |||||||||
und Zielen der Frauen-Union der CDU bekennt und sie zu fördern bereit ist. Die | ||||||||||
Mitgliedschaft in einer mit der CDU konkurrierenden Partei, politische Gruppe | ||||||||||
oder deren parlamentarische Vertretung schließt die Mitgliedschaft in der Frauen-Union aus. | ||||||||||
3. | Die Aufnahme als Mitglied erfolgt bei Frauen, die nicht der CDU angehören, auf | |||||||||
schriftlichen Antrag der Bewerberin. Über die Aufnahme entscheidet der | ||||||||||
Kreisvorstand der Frauen-Union. | ||||||||||
4. | Die Mitgliedschaft ist zulässig am Wohnort oder am Ort des Arbeitsplatzes. | |||||||||
5. | Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist | |||||||||
schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären. Er wird mit Zugang der | ||||||||||
Austrittserklärung beim Kreisverband wirksam. Mit dem Austritt aus der CDU | ||||||||||
endet gleichzeitig die Mitgliedschaft in der Frauen-Union. | ||||||||||
§4 | ||||||||||
Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||||||||||
1. | Jedes Mitglied der Frauen-Union hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und | |||||||||
Abstimmungen im Rahmen der Gesetze sowie der satzungsrechtlichen | ||||||||||
Bestimmungen der CDU und der Frauen-Union teilzunehmen. | ||||||||||
2. | Zu Delegierten auf Landes- und Bundesebene kann nur gewählt werden, wer | |||||||||
auch Mitglied der CDU ist. | ||||||||||
3. | Die Vorsitzende des Kreisverbandes und die Vorsitzenden der Stadt- und | |||||||||
Gemeindeverbände der Frauen-Union und deren Stellvertreterinnen müssen | ||||||||||
Mitglieder der CDU sein. Zu Beisitzerinnen auf Kreis- sowie auf Stadt- und | ||||||||||
Gemeindeverbandsebene könne auch Frauen gewählt werden, die nicht der | ||||||||||
CDU angehören. Mehrheitlich muss ein Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen. | ||||||||||
4. | Mitglieder der Frauen-Union, die zugleich auch der CDU angehören, sind von der | |||||||||
Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die Frauen-Union befreit. Mitglieder, die nicht | ||||||||||
der CDU angehören, sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, | ||||||||||
dessen Höhe von der Bundesdelegiertenversammlung der Frauen-Union geregelt | ||||||||||
wird. | ||||||||||
§5 | ||||||||||
Gliederung | ||||||||||
Die Gliederung der Frauen-Union entspricht dem Aufbau der Partei. Der | ||||||||||
Kreisverband ist in Stadt- und Gemeindeverbände gegliedert. | ||||||||||
§6 | ||||||||||
Organe | ||||||||||
Die Organe der Frauen-Union der CDU Kreisverband Delmenhorst sind: | ||||||||||
a) | die Kreismitgliederversammlung | |||||||||
b) | der Kreisvorstand | |||||||||
§7 | ||||||||||
Kreismitgliederversammlung | ||||||||||
1. | Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ der Frauen-Union der | |||||||||
CDU Kreisverband Delmenhorst | ||||||||||
2. | Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt | |||||||||
und wird vom Vorstand unter Aufgabe der Tagesordnung mit einer Frist von | ||||||||||
mindestens zwei Wochen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 10% | ||||||||||
aller Mitglieder oder 4 Stadt-/Gemeindeverbände es schriftlich unter Angabe der | ||||||||||
zu behandelnden Tagesordnungspunkte beantragen. | ||||||||||
§8 | ||||||||||
Aufgaben der Kreismitgliederversammlung | ||||||||||
Die Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind: | ||||||||||
a) | alle Maßnahmen zu beraten und zu beschließen, die der Verwirklichung | |||||||||
der in §2 genannten Ziele und Aufgaben dienen, | ||||||||||
b) | den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegenzunehmen, über | |||||||||
ihn zu beraten und zu beschließen, | ||||||||||
c) | über die Entlastung des Kreisvorstandes zu beschließen, | |||||||||
d) | den Kreisvorstand der Frauen-Union der CDU-Kreisverband Delmenhorst | |||||||||
in jedem zweiten Kalenderjahr zu wählen, | ||||||||||
e) | die Delegierten für Landesversammlung Oldenburg und für den | |||||||||
Delegiertentag der Frauen-Union der CDU in Niedersachsen für die Dauer | ||||||||||
von zwei Jahren zu wählen, | ||||||||||
f) | über Anträge zu beraten und zu beschließen, | |||||||||
g) | über die Satzung und Satzungsänderungen zu beschließen. | |||||||||
§9 | ||||||||||
Kreisvorstand | ||||||||||
1. | Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus: | |||||||||
a) | der Vorsitzenden, | |||||||||
b) | den bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden, | |||||||||
c) | der Schriftführerin, | |||||||||
d) | der Schatzmeisterin (optional) | |||||||||
e) | bis zu 7 Beisitzerinnen. | |||||||||
2. | Dem Kreisvorstand können mit beratender Stimme Mandatsträgerinnen oder | |||||||||
andere Persönlichkeiten der Frauen-Union angehören, wenn sie ihr Amt aus einer | ||||||||||
Wahl erhalten haben. | ||||||||||
3. | Der Kreisvorstand trifft mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Er wird | |||||||||
von der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei | ||||||||||
Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann der Kreisvorstand mit einer | ||||||||||
verkürzten Ladungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Auf Antrag von einem | ||||||||||
Drittel der Vorstandsmitglieder muss er unter Angabe der Tagesordnung | ||||||||||
einberufen werden. | ||||||||||
4. | Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisverband durch die Vorsitzende oder | |||||||||
eine ihrer Stellvertreterinnen vertreten. | ||||||||||
§10 | ||||||||||
Aufgaben des Vorstandes | ||||||||||
Die Aufgaben der Vorstandes sind: | ||||||||||
a) | Ausführung der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung und | |||||||||
Erledigung der politischen und organisierten Aufgaben der Frauen- | ||||||||||
Union der CDU Kreisverband Delmenhorst. | ||||||||||
b) | Vorbereitung und Einberufung der Kreismitgliederversammlung | |||||||||
c) | Rechenschaftsbericht an die Kreismitgliederversammlung | |||||||||
d) | Erarbeitung und Durchführung eines Arbeitsprogramms für den Bereich | |||||||||
des Kreisverbandes. | ||||||||||
e) | Erarbeitung von Vorschlägen zur Nominierung von Kandidatinnen für die | |||||||||
Ämter in den Parteigremien auf Kreisebene oder anderen Gremien | ||||||||||
f) | Förderung der Arbeit der Stadt- und Gemeindeverbände der Frauen-Union | |||||||||
g) | Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, | |||||||||
soweit sie nicht der CDU angehören. | ||||||||||
§11 | ||||||||||
Stadt- und Gemeindeverbände | ||||||||||
1. | Die Mitglieder in einer Stadt oder Gemeinde innerhalb eines Gebiete des | |||||||||
Kreisverbandes bilden einen Stadt- bzw. Gemeindeverband. | ||||||||||
2. | Den Stadt- und Gemeindeverbänden obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | |||||||||
a) | die Kommunalpolitik, | |||||||||
b) | die Mitgliederwerbung und - betreuung, | |||||||||
c) | die Verbreitung der Kommunalwahlen, | |||||||||
d) | die Förderung der politischen Bildung der Mitglieder, | |||||||||
e) | die Förderung der Gemeinschaft, | |||||||||
f) | die Durchführung gemeinsamer Sitzungen von Vorstand und Fraktion, | |||||||||
g) | die Kontaktpflege mit den zuständigen Mandatsträgern auf Kreis-, Landes- | |||||||||
und Bundesebene, | ||||||||||
h) | die Kontaktpflege mit dem Kreisvorstand, | |||||||||
3. | Organe des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes sind: | |||||||||
a) | Mitgliederversammlung | |||||||||
b) | der Stadt- bzw. Gemeindevorstand | |||||||||
4. | Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: | |||||||||
a) | Beschlussfassung über alle das Interesse des Stadt- bzw. | |||||||||
Gemeindeverbandes berührende Angelegenheiten von grundsätzlicher | ||||||||||
Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die örtliche | ||||||||||
Kommunalpolitik, | ||||||||||
b) | Entgegennahme der Berichte der CDU-Fraktion der örtlichen | |||||||||
Kommunalvertretung, | ||||||||||
c) | Entgegennahme des Jahresberichtes des Stadt- bzw. | |||||||||
Gemeindeverbandvorstandes, | ||||||||||
d) | Wahl des Vorstandes des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes in jedem 2. | |||||||||
Kalenderjahr, | ||||||||||
5. | Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Eine | |||||||||
Mitgliederversammlung ist ferner innerhalb von drei Wochen abzuhalten, wenn | ||||||||||
ein Fünftel der Mitglieder des Stadt- bzw. Gemeindeverbandes es unter Angabe | ||||||||||
der zu behandelnden Punkte schriftlich beantragt. | ||||||||||
6. | Der Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstand besteht aus: | |||||||||
a) | der Vorsitzenden | |||||||||
b) | bis zu zwei Stellvertreterinnen | |||||||||
c) | der Schriftführerin | |||||||||
d) | drei bis sieben Beisitzern | |||||||||
7. | Mandatsträgerinnen, soweit sie der CDU angehören und im Gebiet des Stadt- | |||||||||
bzw. Gemeindeverbandes wohnen sowie sonstige Sachständige können auf | ||||||||||
Einladung des Stadt- bzw. Gemeindeverbandsvorstandes an den Sitzungen | ||||||||||
teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht | ||||||||||
§12 | ||||||||||
Beschlussfähigkeit | ||||||||||
1. | Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall | |||||||||
beschlussfähig. | ||||||||||
2. | Die anderen Organe sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen | |||||||||
worden sind und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. | ||||||||||
3. | Zur ordnungsgemäßen Einladung gehört die Angabe des Ortes, des Datums, der | |||||||||
Zeit und der Tagungsort. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage, soweit in | ||||||||||
dieser Satzung nicht längere Fristen vorgesehen sind, vor Eintritt in die | ||||||||||
Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit durch die Vorsitzende festzustellen. | ||||||||||
4. | Bei Beschlussunfähigkeit hat die Vorsitzende die Sitzung sofort aufzuheben und | |||||||||
Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Sie ist | ||||||||||
dabei an die Form und Frist für die Einberufung des Organes nicht gebunden. Die | ||||||||||
Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung | ||||||||||
hinzuweisen. Ergibt sich die Beschlussunfähigkeit während der Sitzung bei einer | ||||||||||
Abstimmung oder Wahl, so wird in der nächsten Sitzung erneut abgestimmt oder | ||||||||||
gewählt. | ||||||||||
5. | Stimmenenthaltungen oder ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der | |||||||||
Beschlussfähigkeit mit. | ||||||||||
§13 | ||||||||||
Abstimmungen | ||||||||||
1. | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. | |||||||||
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. | ||||||||||
2. | In allen Organen erfolgen Abstimmungen mit Ausnahme von Wahlen durch | |||||||||
Handzeichen oder durch hochgehobene Stimmkarte, es sei denn, dass 1/4 der | ||||||||||
anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt. | ||||||||||
§14 | ||||||||||
Wahlen | ||||||||||
1. | Die Wahlen der Vorstände und der Delegierten sind geheim und erfolgen durch | |||||||||
Stimmzettel. Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn auf | ||||||||||
Befragen keiner widerspricht. | ||||||||||
2. | Sind in einem Wahlgang für ein Organ der Funktion nach mehrere Personen zu | |||||||||
wählen (z.B. Beisitzer im Vorstand), so erfolgt die Wahl durch ein auf dem | ||||||||||
Stimmzettel zum Namen einer Kandidatin gesetztes Kreuz. Stimmzettel, auf | ||||||||||
denen nicht mindestens 3/4 der Zahl der zu wählenden Kandidatinnen angekreuzt | ||||||||||
sind, sind ungültig. Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der | ||||||||||
Funktion nach zu wählen sind, sind ebenfalls ungültig. Sind nur zwei oder drei | ||||||||||
Personen zu wählen, so genügt das Ankreuzen von einer Person bzw. zweier | ||||||||||
Personen. Wenn nicht mehr Kandidatinnen zur Verfügung stehen als Positionen | ||||||||||
zu besetzen sind, so kann eine Wahl durch ja oder nein auf dem | ||||||||||
Stimmzettel erfolgen. | ||||||||||
3. | Bei allen Wahlen ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. | |||||||||
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmzettel zählen nicht mit für die | ||||||||||
Feststellung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. | ||||||||||
4. | Wenn die erforderliche Mehrheit im 1.Wahlgang nicht erreicht wird, findet eine | |||||||||
Stichwahl unter den nicht gewählten Kandidatinnen mit den nächstniedrigen | ||||||||||
Stimmzahlen statt. In die Stichwahl kommt jeweils eine Kandidatin mehr, als | ||||||||||
noch Sitze zu besetzen sind. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle in der | ||||||||||
Reihenfolge nach Stimmzahlen zwei oder mehr Kandidatinnen mit gleich vielen | ||||||||||
Stimmen so werden diese Kandidatinnen alle in die Stichwahl einbezogen. Ist | ||||||||||
eine Entscheidung zwischen zwei Kandidatinnen mit gleicher Stimmzahl | ||||||||||
erforderlich, erfolgt diese ebenfalls durch Stichwahl. | ||||||||||
5. | Sollte nach einer Stichwahl keine Kandidatin die erforderliche Mehrheit erhalten | |||||||||
haben, folgt ein weiterer Wahlgang, bei dem diejenige mit den meisten Stimmen | ||||||||||
gewählt sind. Ergibt sich auch nach diesem Wahlgang Stimmengleichheit, so | ||||||||||
entscheidet das Los zwischen allen Kandidatinnen mit gleicher Stimmzahl. | ||||||||||
6. | Erhalten mehr Kandidatinnen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen | |||||||||
als noch Sitze zu vergeben sind, so sind die Kandidatinnen mit den höheren | ||||||||||
Stimmenzahlen in der Reihenfolge ihrer Stimmen gewählt. | ||||||||||
§15 | ||||||||||
Sonstige Verfahrensfragen | ||||||||||
Sofern in dieser Satzung etwaige Verfahrensfragen nicht abschließend geregelt sind, | ||||||||||
gelten die Bestimmungen der Satzung der CDU Kreisverband Delmenhorst und | ||||||||||
des Statutes der CDU Deutschlands entsprechend. | ||||||||||
§16 | ||||||||||
Inkrafttreten | ||||||||||
Diese Satzung tritt nach Annahme durch die Kreismitgliederversammlung der | ||||||||||
Frauen-Union der CDU Kreisverband Delmenhorst am 24.06.2015 in Kraft. | ||||||||||
Delmenhorst, 24.06.2015 | ||||||||||
Christina Naujoks | ||||||||||
Christina Naujoks | ||||||||||
Vorsitzende | ||||||||||

Niedersachsen